Satzung
"Förderverein der Pfalzschule e.V.", Bergkamen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Pfalzschule" nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Sitz des Vereins ist Bergkamen.
4. Die Gemeinnützigkeit wird beantragt.
5. Er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Allgemeiner und besonderer Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; insbesondere ist es Zweck des Vereins, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Förderung der Erziehungsarbeit und des Unterrichts an der Pfalzschule einzusetzen. Diese Förderung soll die öffentlichen Mittel ergänzen, aber nicht ersetzen.
2. Im Sinne dieser Zielsetzung werden als besonders förderungswürdig angesehen
schulische und schulsportliche Veranstaltungen
Unterstützung der Eltern sowie ihrer Vertretungsorgane bei der Ausübung ihrer Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen
Beschaffung von Lehr- und Sportgeräten, Einrichtungen, Musikinstrumenten, Büchern, CD's und sonstigen Lehrmitteln sowie allgemein von Geräten zur kindgerechten Gestaltung von Klassen und Schulhof
3. Ausgeschlossen ist die Förderung einzelner Schüler, mit Ausnahme vom Verein anerkannter besonderer Härtefälle, insbesondere bei Klassenfahrten oder Wanderaufenthalten.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche und juristische Person werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet:
durch Tod,
durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden kann,
durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind,
durch Auflösung der juristischen Person.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 4 Eigentumsverhältnisse und Vereinsvermögen
1. Die angeschafften Sachgegenstände bleiben Eigentum des Vereins und werden der Pfalzschule unentgeltlich zum dauernden Gebrauch zur Verfügung gestellt. Im Fall des Verbrauches oder des zufälligen Untergangs ist die Schule nicht zum Ersatz verpflichtet. Bei Veränderung der Rechtsverhältnisse bestimmt der Verein den Verbleib der Gegenstände; sie sind ausnahmslos einem anerkannt gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
2. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Über die Verteilung und Einsatz der Mittel entscheidet der Vorstand im Benehmen mit der amtierenden Schulpflegschaft.
4. Anträge auf Verwendung der Förderungsmittel können stellen:
die Schulkonferenz
die Schulpflegschaft
die Klassenpflegschaft
der/die Klassenlehrer/in
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und einem/einer Beisitzer/in, der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig;
3. die jeweils amtierende Schulpflegschaft;
4. der/die Schulleiter/in und ein von ihm/ihr für den Fall der Verhinderung benannte/r Vertreter/in;
5. Kassenprüfer/in.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
die Ausschließung eines Mitgliedes;
die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens;
die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Ihr obliegt die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, es zählen ihre persönlichen und die ihnen übertragenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich - durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzsamtes.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 7 Vorstand des Vereins
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen.
Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sind von den Beschränkungen des § 18 Abs. 1 BGB befreit. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 1.250,00 (i.W.: eintausendzweihundertfünfzig) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist; diese ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Einladung ergeht, mit einer Frist von einer Woche durch den/die Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die stellvertretenden Vorsitzende/n.
4. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
5. Der Vorstand erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht, der insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben sowie deren Verwendung Auskunft gibt.
§ 8 Beteiligung der Schulpflegschaft, Beteiligung des Kollegiums
1. Der/die Schulpflegschaftsvorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind, soweit sie nicht bereits dem Vorstand als Vorstandmitglieder angehören, zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
Sie haben das Recht, über die Bestimmung der Förderungsmittel mitzuberaten und die Pflicht, besonders darauf zu achten, dass die Ausgaben ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 verwendet werden. Bedenken gegen eine etwaige zweckwidrige Verwendung sind in der Niederschrift über die Vorstandssitzung zu protokollieren und in dem jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes aufzuführen (§ 7 Abs. 5). Sie sind berechtigt, hierzu auf der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen; soweit sie nicht schon Vereinsmitglieder sind, sind sie hierzu gesondert einzuladen.
2. Absatz 1 gilt entsprechend für den/die Schulleiter/in bzw. bei dessen/deren Verhinderung für den von ihm/ihr benannte/n Vertreter/in.
§ 9 Beiträge und sonstige Einnahmen
1. Vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Mitgliederversammlung gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 2 wird der Mitgliedsbeitrag zunächst auf einen Mindestbeitrag von 12 € pro Jahr festgelegt. Jedem Mitglied steht es frei, höhere Beiträge zu entrichten.
2. Der Verein ist berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen Spenden entgegen zu nehmen.
§ 10 Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben; Pflichten des/der Schatzmeisters/in
1. Der/die Schatzmeister/in ist zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben i.S. der Steuergesetzgebung verpflichtet.
2. Der Vorstand kann ihm mit einfacher Mehrheit die jederzeit widerrufliche alleinige Zeichnungsberechtigung über das Vereinskonto und ggf. Sparbücher übertragen. Für den Widerruf genügt gleichfalls die einfache Vorstandsmehrheit.
§ 11 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (s. auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Nach einer Auseinandersetzung oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an die Stadt Bergkamen zur Verwendung für die Jugendhilfe und Jugendarbeit in den Kinder- und Jugendhäusern weiter zu leiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
§ 12 Ermächtigung des Vorstandes
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde angeregt werden und die die Grundsätze dieser Verfassung nicht berühren, allein zu beschließen und durchzuführen.
Bergkamen,

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